Satzung
Satzung des Fördervereins Stadthalle Görlitz e.V.
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 01. November 2018
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderverein Stadthalle Görlitz e.V..
2. Er hat seinen Sitz in Görlitz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Görlitz unter der Nummer 718 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein angefangenes Geschäftsjahr bei Gründung gilt als Rumpfjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere die Förderung des Erhalts, der Sanierung und der Modernisierung der denkmalgeschützten Stadthalle Görlitz samt Stadthallengarten.
2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch das Einwerben von Spenden und Beiträgen, sowie auch aus der Durchführung von Veranstaltungen wie auch die Weiterleitung von Mitteln an Stiftungen, die im Sinne von Satz 1 den Erhalt und der Sanierung samt Modernisierung der denkmalgeschützten Stadthalle Görlitz
samt Stadthallengarten unterstützen, verwirklicht.
3. Daneben kann der Verein auch andere steuerbegünstigte oder ausländische Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts unterstützen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
2. Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Bei[1]trittserklärung gegenüber dem Vorstand. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den Vorstand zu.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres,
b) durch Ausschluss,
c) durch Auflösung der juristischen Person,
d) durch Tod.
4. Natürliche Personen, die sich im Sinne des § 2 dieser Satzung verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder dem Einsatzverhältnis ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren durch den Vorstand durchzuführen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordentliche Versammlung der Mitglieder und das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie hat spätestens bis zum 31. März nach Abschluss eines Geschäftsjahres zu erfolgen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt haben oder wenn der Vorstand dies mit Rücksicht auf die Belange des Vereins für erforderlich hält.
3. Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitglieder[1]versammlung fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausnahmen gelten insoweit nur für Satzungsänderungen. Hier ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Eine Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine juristische Person stimmt mit einer Stimme durch einen entsandten Vertreter.
5. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Fax oder E-Mail.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. mindestens einem, höchstens drei Stellvertretern,
c. dem Schatzmeister,
Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Seine Vertretungsbefugnis ist nicht beschränkt. Er bestimmt die zur Erfüllung der unter § 2 dieser Satzung genannten Zwecke erforderlichen Führungskräfte. Der Verein wird vertreten jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zur Übernahme durch den jeweiligen Nachfolger weiter. Die Amtszeit des Gründungsvorstandes beträgt abweichend vom Vorstehenden ein Jahr.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 8 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren jeweils drei Rechnungsprüfer. Mitglieder des Vorstandes können nicht zum Rechnungsprüfer gewählt werden. Die ersten drei Rechnungsprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 9 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag per Banklastschrift erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadthallenstiftung Görlitz -Stiftung bürgerlichen Rechts- mit Sitz in Görlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmung
Erfüllungsort für die Rechte und Verpflichtungen aus dieser Satzung ist der Sitz des Vereins. Für alle aus dieser Satzung herzuleitenden Ansprüche ist, sofern kein anderer Gerichtsstand begründet ist, die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Görlitz gegeben.
Förderverein Stadthalle Görlitz e.V.; Postplatz 13, 02628 Görlitz; Niederschlesische Sparkasse Görlitz (WELADED1GRL); Spendenkonto DE88 8505 0100 0005 0027 53